Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines
(1) Die nachstehenden Bedingungen haben Gültigkeit für die Lieferung von beweglichen Sachen nach Maßgabe 
      des zwischen uns und unseren Kunden geschlossenen Vertrages.
(2) Unsere AGB gelten ausschließlich; ausdrücklich widersprechen wir AGB des Kunden, sofern diese unseren
      AGB entgegenstehen, von diesen abweichen oder diese ergänzen.
(3) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. §§ 310 I, 14 BGB.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden bedürfen der Schriftform.


II. Angebot und Vertragsschluss

(1) Von uns abgegebene Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung des Kunden stellt ein
      bindendes Angebot dar. Ein wirksamer Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche oder fernschriftliche
      Bestätigung zustande.
(2) Mündliche Nebenabreden haben keine Geltung.
(3) Wir behalten uns die Eigentums- und Urheberrechte an von uns angefertigten Abbildungen, Berechnungen
      und sonstigen Unterlagen vor.


III. Preise und Zahlung

(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk netto ohne Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherungen.
(2) Hinsichtlich der Zahlungsfrist und der Zahlungsmodalitäten wird auf die jeweilige Auftragsbestätigung hingewiesen.
(3) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung keine andere Frist ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen 
      ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
      Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns vor, Abschlagszahlungen in folgender Weise zu verlangen:
      1/3 netto sofort nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 nach Mitteilung der Versandbereitschaft und
      den Restbetrag innerhalb von weiteren 30 Tagen.
(4) Ergeben sich nach Vertragsschluss Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, sind wir berechtigt, weitere
      Lieferungen von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
(5) Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor, von allen mit dem Kunden von uns noch nicht erfüllten Verträgen
      zurückzutreten, nachdem wir eine Nachfrist von 14 Tagen zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gesetzt
      und den Rücktritt angedroht haben.
(6) Aufrechnungsverbote stehen dem Kunden nur dann zu, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt,
      von uns anerkannt oder unbestritten sind. Der Kunde kann sein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn
      sich sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis herleitet.


IV. Versand, Versicherung und Gefahrtragung

(1) Der Versand erfolgt ab Werk bzw. Außenlager auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
(2) Für sämtliche Warenlieferungen wird auf Kosten des Kunden eine Transportversicherung abgeschlossen, es sei denn,
      der Kunde übernimmt das Transportrisiko ausdrücklich durch schriftliche Erklärung.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Kunden über, sobald wir die Sendung an die den Transport
      ausführende Person übergeben bzw. dem Kunden die Versandbereitschaft gemeldet haben.
      Dies gilt auch, wenn wir die Lieferung selbst übernehmen.
(4) Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen bleiben grundsätzlich vorbehalten, es sei denn, dies wäre dem Kunden
      im Einzelfall nicht zumutbar.
(5) Durch Transportverzögerungen wird die Fälligkeit des Kaufpreises nicht berührt.


V. Lieferfristen
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt voraus, dass alle technischen Fragen voraus abgeklärt sind
      und der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.
      Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse sowie bei Betriebsstörungen,
      Arbeitskämpfen und behördlichen Maßnahmen soweit wir diese nicht zu vertreten haben.
(2) Der Kunde kann uns vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer 
      unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.
      Im übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche im Rahmen einer pauschalierten
      Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
(3) Wir sind berechtigt, im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung vom Vertrag
      zurückzutreten, sofern uns keine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.
(4) Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, sei es, dass er nach Ablauf einer ihm gesetzten Frist von 14 Tagen die
      Annahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, dass er nicht annehmen werde, so ist uns der insoweit
      entstehende Schaden einschließlich etwaiger Aufwendungen zu ersetzen.
(5) Bei Annahmeverzug des Kunden oder bei Stornierung einer bestätigten Bestellung durch den Kunden sind wir
      berechtigt, 15 % des Auftragswertes zu fordern.
(6) Die Geltendmachung eines höheren und entsprechend nachgewiesenen Schadens behalten wir uns vor.
(7) Im Falle des Annahmeverzugs geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Ware
      auf den Kunden über.
(8) Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden 
      vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung bzw. schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
      Vertragspflicht beruht; ein Verschulden unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
      Außer bei Vorsatz ist der Schadensersatz jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
      Schaden begrenzt.


VI. Mängelrüge und Gewährleistung

(1) Wir haften nur, wenn der Kunde unsere Betriebs- und Wartungsanweisungen befolgt.
      Insbesondere haften wir nicht, wenn das Produkt
 
       – ungeeignet und unsachgemäß verwendet bzw. eingesetzt, insbes. überbeansprucht (falsche Drehzahlen etc.) wird,
       – fehlerhaft montiert bzw. in Betrieb genommen wird (auch durch Dritte),
       – nicht ordnungsgemäß gewartet wird,
       – bei zu hohen oder zu niedrigen Umgebungstemperaturen einschließlich zu hoher Luftfeuchtigkeit betrieben wird,
       – chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen ausgesetzt ist,
       – unsachgemäß vom Kunden oder Dritten nachgebessert oder geändert wird (z.B. durch Auswechseln von Teilen).

      Die Gewährleistung gilt nicht für Verschleißteile.

(2) Bei Sonderanfertigungen ist der Kunde verpflichtet, richtige und vollständige Vorgabedaten mitzuteilen und die
      Auftragsbestätigung hinsichtlich einer korrekten Wiedergabe der Daten zu prüfen.
(3) Ansonsten haften wir bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem
      Nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben.
(4) Dem Kunden stehen Mängelansprüche nur insoweit zu, als er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-
      und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5) Im Falle der Nacherfüllung behalten wir uns vor, den Mangel nach unserer Wahl entweder durch Nachbesserung
      oder durch Lieferung von Ersatzware zu beheben. Im Falle der Nachbesserung entscheiden wir aufgrund
      der Mängelanzeige, ob der Fehler durch einen unserer Servicetechniker vor Ort und Stelle oder im Werk behoben
      wird.
(6) Der Kunde hat nur in dringenden Fällen, z.B. einer Gefährdung der Betriebssicherheit oder der Abwehr
      unverhältnismäßig großer Schäden das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von
      uns den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ersetzt zu verlangen. In jedem Fall sind wir vorher unverzüglich
      zu benachrichtigen.
(7) Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Die Nachbesserung kann davon
      abhängig gemacht werden, dass der Kunde der Zahlungspflicht insoweit nachkommt, als es dem mangelfreien
      Teil der Leistung entspricht.
(8) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(9) Sofern uns (einschließlich unseren Vertretern und Erfüllungsgehilfen) Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine
      Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorzuwerfen ist, haften wir bei Schadensersatzsansprüchen 
      nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dabei ist jedoch die Haftung außer im Falle des Vorsatzes auf den
      vorhersehbaren, typischerweiser eintretenden Schaden begrenzt.
(10) Wir haften uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Dies gilt auch für die zwingende
        Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.


VII. Haftung

(1) Weitergehende Schadensersatzansprüche als in VI. genannt sind, unabhängig vom jeweiligen Rechtsgrund,
      ausgeschlossen; es handelt sich hierbei insbesondere um Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei
      Vertragsschluss, sonstige Pflichtverletzungen oder deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden nach
      § 823 BGB.
(2) Dies gilt auch, wenn der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz von
      nutzlosen Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit sich aus dem Vorstehenden nichts anderes ergibt, haften wir nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
      selbst entstehen. 
      Wir schließen daher Schadensersatzansprüche aus, welche dem Kunden durch die Verwendung der Ware bzw. bei
      Weiterverkauf dessen Käufern entstehen, wie Produktionsausfälle, Produktionsverzögerungen, Stillstandzeiten,
      entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden.
(4) Soweit uns gegenüber eine Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch hinsichtlich der
      persönlichen Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


VIII. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen des Kunden vor.
(2) Gerät der Kunde mit Zahlungen in Verzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen; dies stellt einen
      Rücktritt vom Vertrag dar.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und gegen Untergang bzw. Beschädigung
      jedweder Art abzusichern. Gegebenenfalls muss der Kunde Wartungs- oder Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten
      rechtzeitig durchführen.
(4) Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware an Dritte sind dem Kunden untersagt.
      Der Kunde hat uns unverzüglich zu benachrichtigen bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, damit wir Klage
      nach § 771 ZPO erheben können. Sollten hierbei vom Dritten nicht eintreibbare Kosten entstehen, haftet der Kunde
      hierfür.
(5) Der Kunde ist berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu
      veräußern, solange er sich mit seinen Leistungen nicht im Verzug befindet.
(6) Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
      Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Kunde ist berechtigt,
      Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Allerdings bleibt unsere Befugnis, die Forderung selbst
      einzuziehen, davon unberührt.
(7) Sollte der Kunde seine eingenommenen Erlöse nicht an uns weitergeben oder sich in Zahlungsverzug befinden, ist er
      verpflichtet, uns zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu
      geben, insbesondere die Schuldner zu benennen und ihnen die Abtretung mitzuteilen.
(8) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum
      an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
(9) Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Kunden um mehr als 15 %, so haben wir auf
      Verlangen des Kunden nach unserer Wahl Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.


IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungs- und Zahlungsort ist unser Firmensitz in 86554 Pöttmes.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht.


X. Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

Stand: Mai 2015
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